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Keine Mietminderung wegen Untersagung des Zutritts zum Garten zum Zwecke des Wäschetrocknens

Zutrittsverwehrung zum Garten nicht unbedingt Mietmangel Kann ein Mieter seine Wäsche nicht wie gewünscht im Garten trocknen, weil der Vermieter ihm den Zugang versperrt, hat aber alternativ einen Keller als Trockenmöglichkeit, so liegt nur eine unerhebliche Gebrauchsminderung vor. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.   Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter […]

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2013
– VIII ZR 172/12 –

Oldtimer-Kauf: Autoverkäufer muss für nicht ordnungsgemäß erteilte TÜV-Bescheinigung haften

Klausel “positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original” stellt Beschaffenheitsvereinbarung dar

Die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel “positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original” stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem vorzuliegenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Autohändlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 Euro einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der ihm am 10. Dezember 2005 übergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden “Verbindlichen Bestellung” ist unter der Rubrik “Ausstattung” ausgeführt “positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original”.

Korrisionsschäden durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert

Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21 c StVZO aF (“Oldtimerzulassung”) beim TÜV vorführen lassen und am 14. Oktober 2004 eine gemäß § 21 c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten. Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.

Vepflichtung der Beklagten beschränkt sich auf Erteilung der TÜV-Bescheinigung

Der Kläger hat Zahlung der(nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 Euro nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es meint, dass sich die von der Beklagten bezüglich der “Oldtimerzulassung” übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen.

Klausel stellt Beschaffenheitsvereinbarung dar

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel “positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original” eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der “Oldtimerzulassung” rechtfertigt.

Bescheinigung hätte nicht erteilt werden dürfen

Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB** frei von Sachmängeln.

Berufungsgericht soll Feststellungen zur Schadenshöhe treffen

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses noch keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat.

Autoverkäufer haftet nicht für Angaben zur Erteilung der Umweltplakette

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2013
– VIII ZR 186/12 –

Autoverkäufer haftet nicht für Angaben zur Erteilung der Umweltplakette

Autoverkäufer schloss mit wirksamer Vertragsklausel Garantie für das Fahrzeug aus

Der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer kann nicht auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als “schadstoffarm” nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Klägerin kaufte von dem Beklagten am 25. Januar 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) zu einem Preis von 7.500 Euro. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es u.a.: “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.” An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe.

Dem Wohnmobil kann keine Plakette zugeteilt werden

Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als “nicht schadstoffarm” eingestuft werde, eine Plakette nichtzugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 11. März 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Klausel “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.” schließt Gewährleistung aus

Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Käuferin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen – wie vom Berufungsgericht angenommen – einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB* darstellt. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, haben durch die Klausel “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.” insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Beklagter hat im Hinblick auf die Umweltplakette keine Zusagen gemacht

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Würdigung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzte werden kann, nicht getroffen haben. Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz “laut Vorbesitzer” oder “laut Kfz-Brief” – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. So liegt der Fall auch hier.

Hinweise zur Rechtslage

*§ 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Erbrecht / Mietrecht

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am  23. Januar 2013 entschieden:

Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 Satz 1 BGB mit dem Erben fortgesetzt, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

Für den Erben heißte es: keine Zeit verlieren, sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und notfalls das Mietverhältnis umgehend kündigen (Sonderkündigungsrecht). Nur so kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden. Alle weiteren Fragen zur Räumung und zu diversen Schönheitsreparaturen sollten im Nachgang geklärt werden.


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