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Schlagworte

  • Eigentum
  • Auflassung
  • Erbbaurecht
  • Dienstbarkeit
  • Eintragung im Grundbuch
  • Vormerkung
  • Vorkaufsrecht
  • Hypothek
  • Grundschuld
  • Emmissionen
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Rechtsanwälte

Andreas Klostermeier

Immobilien und Grundstücksrecht

Rund um die Immobilie gibt es zahlreiche Bereiche, die nur mit einem in der Materie gut geschulten Juristen angegangen werden sollten, da in diesem Bereich meistens Spezialkenntnisse erforderlich sind. Was viele nicht wissen: Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Grundstück und Immobilie. Das auf dem Grundstück gebaute Haus ist nur Zubehör und steigert dessen Wert.

Das Immobilien- und Grundstücksrecht (auch Liegenschaftsrecht genannt) ist das Recht der unbeweglichen Sachen. Damit sind die Grundstücke, die grundstücksgleichen Rechte wie zum Beispiel das Erbbaurecht sowie die dinglichen Rechte an diesen Gegenständen wie beispielsweise Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden gemeint.

Das materielle Grundstücksrecht regelt die notwendigen Erklärungen, wie Auflassung und die Form (zum Beispiel Eintragung ins Grundbuch), welche notwendig sind, um ein dingliches Recht (Eigentum, Erbbaurecht, Dienstbarkeit, Wiederkaufsrecht, Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld et cetera) an einem Grundstück oder einem Grundstücksrecht zu begründen, zu übertragen, inhaltlich zu ändern oder aufzuheben. Das formelle Grundstücksrecht enthält vor allem Vorschriften in der Grundbuchordnung (GBO), die angibt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die materiell-rechtlich vollzogenen Tatbestände ins Grundbuch einzutragen sind.

Wir betreuen Sie rund um die Themen Haus, Wohnung oder Grundstück. Dies beinhaltet die Klärung allgemeiner Fragen zum Immobilienkauf, Kaufvertrag, Vorkaufsrecht, Grunderwerbssteuer und Grundsteuer, schließlich aber auch bei Fragen der Verwaltung.


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