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Keine Mietminderung wegen Untersagung des Zutritts zum Garten zum Zwecke des Wäschetrocknens

Zutrittsverwehrung zum Garten nicht unbedingt Mietmangel Kann ein Mieter seine Wäsche nicht wie gewünscht im Garten trocknen, weil der Vermieter ihm den Zugang versperrt, hat aber alternativ einen Keller als Trockenmöglichkeit, so liegt nur eine unerhebliche Gebrauchsminderung vor. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.   Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter […]

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Keine Mietminderung wegen Untersagung des Zutritts zum Garten zum Zwecke des Wäschetrocknens

Zutrittsverwehrung zum Garten nicht unbedingt Mietmangel

Kann ein Mieter seine Wäsche nicht wie gewünscht im Garten trocknen, weil der Vermieter ihm den Zugang versperrt, hat aber alternativ einen Keller als Trockenmöglichkeit, so liegt nur eine unerhebliche Gebrauchsminderung vor. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter den Zutritt zum Garten durch Versperren der Durchgangstür verwehrt. Der Mieter wollte in dem Garten seine Wäsche trocknen. Ein uneingeschränktes Recht zurGartennutzung hatte der Mieter nicht. Nur aufgrund einer mündlich getroffenen Vereinbarung hatte der Vermieter dem Mieter eingeräumt, bei gutem Wetter gelegentlich im Garten die Wäsche trocknen zu dürfen. Dem Mieter stand ansonsten ein ausreichend dimensionierter Trockenraum im Keller zur Verfügung. Der Mieter sah in der Zutrittsverweigerung zum Garten einenMietmangel.

Kein erheblicher Mietmangel

Das Landgericht Köln folgte der Auffassung des Mieters nicht. Es liege hier kein erheblicher Mietmangel im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Der Mieter könneseine Wäsche uneingeschränkt im Trockenraum trocknen. Dieser würde ohnehin bei Regen und im Winter immer genutzt. Dass der Mieter die Wäsche nun nicht im Garten trocknen könne, stelle nur eine unerhebliche Gebrauchsminderung dar, die

Führerschein und Cannabiskonsum: Anordnung über ärztliches Gutachten zur Fahreignung zulässig.

Anordnung über ärztliches Gutachten zur Klärung über regelmäßigen Cannabiskonsum aber rechtswidrig.

Bei dem Verlangen einer Vorlage von ärztlichen Gutachten ist der genaue Prüfungszweck des Gutachtens für die Rechtmäßigkeit der Anordnung maßgeblich. Haben Betroffene als Jugendliche Cannabis konsumiert und bestehen damit Zweifel an der Fahrtauglichkeit, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit verlangen. Eine Anordnung auf Vorlage eines Gutachtens zur Überprüfung, ob der Betroffene noch regelmäßig Cannabis konsumiert ist hingegen rechtswidrig, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

In vorliegenden Fall, gab ein Betroffener an er habe als Jugendlicher an Wochenenden ab und zu Marihuana konsumiert. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, um zu klären, ob der Betroffene noch gelegentlich oder regelmäßig Cannabis konsumierte. Der Betroffene weigerte sich das Gutachten vorzulegen und hielt die Anordnung für rechtswidrig. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen erhob der Betroffene Klage.

Das Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde sei rechtswidrig gewesen, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht verlangt werden. Der gelegentliche Cannabiskonsum kann die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen, führte das Oberverwaltungsgericht aus, da der Konsum zu chronischen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und damit dem auch der Fahreignung führen kann. Jedoch ist für ein Gutachten Voraussetzung, dass Anhaltspunkte auf regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen und das Gutachten auf die Feststellung der Fahreignung abzielt. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Anordnung des Gutachtens habe hier einzig auf die Klärung der Frage abgezielt, ob Anhaltspunkte für gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen. Da nicht über die Feststellung der Fahreignung begutachtet werden sollte, war die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens damit rechtswidrig.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 06.12.2013
– 12 LA 287/12 –

 

Mietminderung: Abbröckelnde Wandfarbe, Feuchtigkeit und klemmende Fenster rechtfertigen bis zu 52 % Minderung

Abblätternder Fensteranstrich allein rechtfertigt wegen geringer optischer Beeinträchtigung keine Mietminderung

Das Abbröckeln von Wandfarbe, Feuchtigkeit in einem Zimmer und klemmende Fenster, berechtigen einen Mieter seine Miete um insgesamt bis zu 52 % zu mindern. Allein der abblätternde Fensteranstrich rechtfertigt wegen der geringen optischen Beeinträchtigung keine Mietminderung, so entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.

In dem vorliegenden Fall wollte eine Mieterin die Miete mindern, da Farbe an der Unterseite des über ihr liegenden Balkons abbröckelte, Feuchtigkeit in einem Zimmer auftrat, Wandfarbe abblätterte, die Fenster klemmten und der Anstrichs an den Fenstern und der Balkontür abblätterte. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass die Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Balkonunterseite ihre Miete um 2 % habe mindern dürfen. Dieses Recht habe ihr auch im Winter angesichts der weiterhin bestehenden optischen Beeinträchtigung zugestanden. Hinsichtlich der Feuchtigkeit im Zimmer, der abbröckelnden Wandfarbe und der klemmenden Fenster habe sie ihre Miete um weitere 50 % mindern dürfen. Der abblätternde Anstrich an den Fenstern und der Balkontür rechtfertigt dagegen keine Mietminderung, da es sich dabei lediglich um eine geringe optische Beeinträchtigung gehandelt.

 

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.06.2011
– 4 C 52/11 –

Verkehrsunfall – Schadensersatz – Mietwagenkosten

Kein Abzug von Eigenersparnis beim Mietwagen nach Verkehrsunfall

Keine Eilbedürftigkeitszuschläge bei Anmietung am Tag nach dem Unfalltag

Nach einem Verkehrsunfall können grundsätzlich die Kosten eines Mietwagens geltend gemacht werden. Auch ein Zuschlag wegen Eilbedürftigkeit kann dabei prinzipiell mit auf den Schädiger abgewälzt werden. Mehrkosten wegen eines Eiltarifs können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Mietwagen erst einen Tag nach dem Unfalltag angemietet wird. Zudem kann man auch die Eigenersparnis beim Anmieten eines einfacheren Fahrzeugs nicht auf den Schädiger umlegen, so der BGH.

Im vorliegenden Fall klagte eine Mietwagenfirma den Ersatz der entstandenen Kosten, die durch die Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach mehreren Verkehrsunfällen entstanden sind ein.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich die Mietwagenkosten erstattet bekommt, die bei Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit entstehen. Dabei ist es nötig, dass die örtlich vorhandenen Markttarife verglichen werden und das günstigste Angebot ausgewählt werden wird. Wer jedoch einen teureren Unfallersatztarif statt des Normaltarifs wählt verstößt unter Umständen gegen dieses Gebot.

Die Wahl dieser teureren Unfallersatztarife werden nur in eilbedürftigen Fällen als gerechtfertigt angesehen. Ein solcher Fall liegt jedoch nur dann vor, wenn es in der Anmietsituation dem Geschädigten nicht zuzumuten ist einen günstigeren Tarif zu suchen. Erfolgt die Anmietung jedoch erst einen Tag nach dem Unfalltag könne von einer solchen Situation nicht mehr ausgegangen werden. Es könne schon zum Teil bei Anmietungen am Unfalltag, an Eilbedürftigkeit fehlen, so der BGH.

Auch der Abzug von Eigenersparnis ist unzulässig, wenn der Geschädigte kein gleichwertiges Fahrzeug anmietet, wozu er generell berechtigt wäre. Mietet er ein einfacheres Fahrzeug an, so wäre es Unbillig die dadurch entstandene Eigenersparnis noch abzuziehen, da der Schädiger sonst doppelt entlastet werden würde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013
– VI ZR 245/11 –

Auch ein Brief kann Testament sein – aber nur wenn er die Voraussetzungen erfüllt

Ein Brief kann auch Testament sein – aber nur wenn er die Voraussetzungen erfüllt

Bloßer Hinweis auf Testament reicht nicht aus – Testierwille muss gegeben sein

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass ein Erblasser ein Testament auch in Form eines Briefes errichten kann. Jedoch müssen die Voraussetzungen eines Testaments gegeben sein. Insbesondere müsse der Testierwille des Erblassers in dem Brief feststehen. Eine bloße Verweisung im Brief wie etwa „… wie ich schriftlich festlegte…“ reicht nicht aus.

Im vorliegenden Fall sollte das Oberlandesgericht entscheiden, ob ein Erblasser auch durch einen Brief ein Testament wirksam errichten konnte. Die Vorinstanzen verneinten dies im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidungen zwar, jedoch nicht generell.

Ein Brief könne auch ein Testament darstellen, jedoch nur wenn die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments eingehalten würden, so das OLG Zweibrücken. Der Erblasser muss insbesondere wollen, dass im Brief seine letztwilligen Verfügungen getroffen werden oder sich zumindest bewusst sein, dass der Brief als Testament im Rechtsverkehr angesehen werden kann. Eine bloße Bezugnahme wie hier durch die Formulierung „… wie ich schriftlich festlegte…“ reicht nicht aus, um den Testierwillen festzustellen.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.1997
– 3 W 24/97 –

 

Immobilienrecht – Mängel

Überblick über die Mängelhaftung im Werkvertragsrecht.

Immer wieder kommt es vor, dass die erbrachte (Werk-)Leistung, nicht den Erwartungen der Auftraggeber beziehungsweise den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Wer allerdings wann für einen Mangel haften muss, ist nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei entscheidet oftmals die Beweislast über den Ausgang eines Prozesses, das  heißt ob der Auftraggeber beweisen muss, dass Mängel vorliegen oder der Auftragnehmer zu beweisen hat, dass eben keine Mängel vorliegen.

Mängelrüge

Häufig wird der Auftragnehmer aufgefordert, (vermeintliche) Mängel zu beseitigen. Wird dies binnen einer gesetzten Frist oder nach gewissem Zeitablauf nicht erledigt, legen Auftraggeber nicht selten selbst Hand an und beseitigen die Beeinträchtigungen. Oder sie beauftragen ein anderes Unternehmen, um die Fehler des Erstunternehmers zu korrigieren. Wichtig für den Auftraggeber ist allerdings, dass zunächst eine konkrete Mangelrüge mit der Aufforderung zur Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist notwendig ist, um die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gegen den Erstunternehmer zu schaffen beziehungsweise gegen noch offene Werklohnansprüche aufzurechnen.

Allerdings genügt dazu nicht allgemein die Aufforderung, dass Mängel zu beseitigen sind. Vielmehr muss gemäß der so genannten Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zumindest das Mangelbild aus Sicht eines Laien beschrieben werden, damit der Auftragnehmer wenigstens die Mangelfolgen nachvollziehen kann. Darüber hinaus reicht es nicht aus, allgemein zur Beseitigung der Mängel innerhalb “einer angemessenen Frist” aufzufordern. Es sollte jedenfalls eine konkrete Frist – also eine genaue Zeitspanne oder ein Endzeitpunkt – gesetzt werden. Um Schwierigkeiten beim Beweis des Zugangs der Aufforderung zu vermeiden, sollten Formulierungen wie “innerhalb 14 Tagen nach Zugang dieser Aufforderung” vermieden werden.

Für den genauen Fristbeginn beziehungsweise für den Zugang der Mängelrüge ist der Auftraggeber beweisbelastet. Hier empfiehlt es sich, ein genaues Datum anzugeben, bis wann die Mangelbeseitigung erfolgen muss. Dem Auftraggeber ist in der Regel an einer möglichst zeitnahen Beseitigung der Mängel gelegen. Vorsicht ist trotzdem hinsichtlich der Bemessung der Frist  geboten, da eventuell Zeiten für Material-/Ersatzteilbeschaffung, allgemeine Auftragslage und so weiter dazu führen können, dass die vom Auftraggeber angesetzte Frist zu kurz ist. Entbehrlich ist die Fristsetzung hingegen nur in engen Ausnahmefällen.

Mängelbeseitigung

Läuft die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos ab, so stehen dem Auftraggeber gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verschiedene Rechte zu. Es besteht wahlweise die Möglichkeit zur Selbstvornahme und Ersatz der dadurch entstandenen Kosten oder auf Vorschuss für die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB), zur Minderung des Werklohns (§ 634 Nr. 3 638 BGB) oder zum Rücktritt vom Vertrag (§ 634 Nr. 3 i. V. m. §§ 323 ff. BGB). Weiter stehen dem Auftraggeber auch Ersatzansprüche für solche Schäden zu, die nicht in der mangelhaften Leistung selbst liegen (beispielsweise Minderwert), sondern neben der Leistung entstanden sind (Kosten für Schäden an anderen Gewerken durch Mängel der Leistung).

Wichtig ist, dass die Mangelhaftungsansprüche mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs kein Verschulden des Auftragnehmers erfordern, da er grundsätzlich für den Eintritt des durch Werkvertrag geschuldeten Erfolgs haftet. Gerade an dieser Stelle wägen sich die Auftragnehmer oftmals in Sicherheit, weil sie davon ausgehen, dass ohne ihr Verschulden hinsichtlich der Mangelhaftigkeit dem Auftraggeber auch kein Gewährleistungsanspruch zusteht. Jedoch gilt es zu beachten, dass zum Beispiel auch die fehlende Kenntnis bestimmter örtlicher Begebenheiten (etwa besonders hoher Grundwasserspiegel oder ähnliches) den Auftragnehmer nicht entlastet.

Abnahme

Neuralgischer Punkt im Werkvertragsrecht ist die Abnahme, da sich mit ihr unter anderem die bereits erwähnte Beweislast umkehrt. Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Abnahme (Annahme des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß), wenn das Werk (mangelfrei) fertig gestellt wurde. Allerdings berechtigt nicht jeder Mangel zur Verweigerung der Abnahme, sondern allenfalls erhebliche Mängel. Ebenso wenig kann die Abnahme verweigert werden, wenn nur noch unwesentliche Restarbeiten zu erledigen sind.

Während der Auftragnehmer im Zweifel bis zur Abnahme die Mangelfreiheit seines Werks beweisen muss, hat der Auftraggeber nach vorbehaltloser Abnahme die Mangelhaftigkeit zu beweisen. Dies ändert sich insbesondere auch im Fall der Selbstvornahme nicht. Das heißt bei entsprechender Mangelrüge des Auftraggebers vor Abnahme, Abnahmeverweigerung, fruchtlosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist und anschließender Selbstvornahme muss der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seines Werks beweisen, um die Ersatzansprüche abzuwehren.

Dies wird ihm jedoch regelmäßig nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten gelingen. Dementsprechend ist der Auftragnehmer mit einer Dokumentation bereits während der Ausführung – spätestens jedoch nach Mangelrüge durch den Auftraggeber – gut beraten, um im Streitfall die Mangelfreiheit seiner Leistung beweisen zu können. Andernfalls läuft er Gefahr, dass er sich der Forderung des Auftraggebers ausgesetzt sieht, der aber nicht einmal einen Mangel beweisen muss.

Oberstes Gebot für den Auftraggeber ist hingegen die umfassende und sofortige (möglichst schriftliche) Mängelrüge gemeinsam mit der Aufforderung zur Nacherfüllung unter Fristsetzung. Werden im Rahmen der Abnahme Mängel sichtbar, ist die Abnahme nur unter Vorbehalt der zu protokollierenden Mängel zu erklären, wenn die Mängel nicht sogar so erheblich sind, dass sie zur Verweigerung der Abnahme berechtigen.

Bei Fragen rund um das Immobilien- oder auch Werkvertragsrecht stehen mein Team und ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren!

Ihre RAe Habel & Klostermeier

Sittenwidrigkeit bei Grundstückskaufverträgen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2014 für Recht erkannt:

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90% vor.

Tatbestand

Der Kläger gab am 20. Oktober 2006 gegenüber dem Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz für 118.000 € ab. Der Beklagte, der die Wohnung zwei Monate zuvor für 53.000 € erworben hatte, nahm das Angebot mit notarieller Urkunde vom 14. November 2006 an. Unter Berufung auf eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückabwicklung des Vertrages und auf Schadenersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar sei angesichts des tatsächlichen Wertes der Wohnung in Höhe von 65.000 € die von dem Kläger erbrachte Leistung von 118.000 € knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, so dass ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Der Kläger habe aber nicht hinreichend zu den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vorgetragen. Seine Ausführungen zu einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten seien rein spekulativ.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Ausgehend von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an, der Kläger habe zu den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nicht ausreichend vorgetragen.

1. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (Senat, Urteile vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99BGHZ 146, 298, 301 ff.; vom 9. Oktober 2009 – V ZR 178/08NJW 2010, 363 Rn. 12; vom 25. Februar 2011 – V ZR 208/09NJW-RR 2011, 880 Rn. 13).

2. Die bei Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung befreit die nachteilig betroffene Vertragspartei zwar nicht von der Behauptungslast für das Vorliegen des subjektiven Merkmals eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts. An ihren Vortrag sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss die verwerfliche Gesinnung der anderen Vertragspartei nicht ausdrücklich behaupten; es genügt, wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem groben objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist, dass sich die davon benachteiligte Vertragspartei auf die daraus begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft (Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 – V ZR 178/08NJW 2010, 363 Rn. 19; Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 51/11NJW 2012, 1570 Rn. 9). Das Berufungsgericht geht zwar von diesen Grundsätzen aus, missversteht die Rechtsprechung des Senats aber, wenn es meint, der Vortrag des Klägers genüge diesen Anforderungen nicht. Daran kann es beispielsweise dann fehlen, wenn die Klage auf einen Beratungsfehler gestützt und lediglich in diesem Zusammenhang ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert behauptet wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 – V ZR 178/08NJW 2010, 363 Rn. 11 ff.). Ist die Klage dagegen auf § 138 BGB gestützt und wird insoweit ein grobes Missverhältnis behauptet, gibt der Kläger damit zu erkennen, dass er sich auf die tatsächliche Vermutung stützen will (Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 51/11NJW 2012, 1570 Rn. 9). So ist es hier. Der Kläger hat seine Klage mit der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages begründet. Darüber hinaus hat er sich unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung ausdrücklich auf die durch ein grobes objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei berufen. Eines weitergehenden Sachvortrages bedurfte es nicht.

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, §563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bei Grundstücksgeschäften erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 V ZR 437/99BGHZ 146, 298, 302). Dies ist bei den von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten Wertverhältnissen von 118.000 € zu 65.000 € nicht der Fall. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich bei Grundstücksgeschäften für die Bestimmung eines besonders groben Missverhältnisses prozentuale Richtwerte durchgesetzt. Danach kann die hier vorliegende Überteuerung von rund 80% für sich allein die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses nicht begründen; auch ein Wertmissverhältnis von 84 % genügte nicht (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 24; vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02NJW 2003, 2529, 2530; vom 18. März 2003 – XI ZR 188/02, NJW 2003, 1088, 2090; Senat, vom 10. Februar 2012 – V ZR 51/11NJW 2012, 1570 Rn. 15). Ausgehend von dem für die Annahme eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses bestehenden Erfordernis, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, ist diese Voraussetzung grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90% erfüllt.

2. Das Berufungsgericht ist – aus seiner Sicht folgerichtig – den von dem Kläger unter Hinweis auf das nachträglich eingeholte Privatgutachten, das den Verkehrswert der Wohnung auf 61.000 € schätzt und damit zu einer für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses ausreichenden Überteuerung von 93 % gelangt, erhobenen Einwendungen gegen die in dem Gerichtsgutachten vorgenommene Wertfeststellung nicht nachgegangen. Dies wird es nachzuholen haben. Die auf das Gutachten gestützten Einwendungen des Klägers sind nicht als verspätet zurückzuweisen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); der Kläger war nicht gehalten, zur Erhebung fachlich fundierter Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten bereits in erster Instanz einen privaten Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – VII ZR 279/05NJW 2007, 1531, 1532).

3. Sollte der Leistungsaustausch der Parteien auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers gegen das Gerichtsgutachten außerhalb des Bereichs eines besonders groben Missverhältnisses bleiben, kann allein aus dem Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten gezogen werden. Allerdings kann das hier bestehende jedenfalls auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Sittenwidrigkeit begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist (Senat, Urteile vom 19. Januar 2001 V ZR 437/99BGHZ 146, 298, 301 ff.; vom 27. Juni 2008 – V ZR 83/07,WM 2008, 1703 Rn. 15; vom 25. Februar 2011 V ZR 208/09NJW-RR 2011, 880 Rn. 13). Die Behauptungs- und Darlegungslast trifft insoweit den Kläger, ohne dass er sich zur Darlegung des subjektiven Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung stützen kann.

Quelle: IWW – Newsletter BGH- Leitsatz- Entscheidungen 25/2014

Bundesgerichtshof entscheidet über Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Mit Urteil vom 16.01.2013 – IV ZR 232/12 (abgedruckt in NJW 2013 Seite 1086 ff.) hat der BGH eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Ein Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren, in der Regel von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihm eventuell beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nach der nun getroffenen Entscheidung des BGH nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Zusammensetzung und dem Wert des Nachlasses an. Deshalb beginnt auch die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weitern Gegenstands zum Nachlass erfährt.

Jugendlicher wegen Beihilfe zum “Böllerwurf” im Osnabrücker Stadion zu zwei Jahren Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt

Landgericht Münster, Urteil vom 28.02.2013
– 12 c E 29.57 –

Bei Weitergabe des Sprengkörpers wurde Verletzung einer Vielzahl von Menschen bewusst in Kauf genommen

Die 1. Große Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster hat am 23.04.2013 einen zur Tatzeit 15jährigen Jugendlichen wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu 2 Jahren Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich hat sie gegen den Angeklagten einen vierwöchigen Dauerarrest (sog. “Warnschussarrest” gem. § 16 a JGG) verhängt. Als Bewährungsauflage muss der Angeklagte u.a. 200 Stunden gemeinnützige Arbeiten leisten.

Im zugrunde liegenden Fall besuchte der Angeklagte nach den Feststellungen des Gerichts am 10. September 2011 das Fußballspiel der 3. Fußballbundesliga zwischen dem VfL Osnabrück und dem SC Preußen Münster in Osnabrück und übergab vor dem Spiel einen Sprengkörper an einen anderen Mann, der denBöller im Stadion zur Explosion brachte und deshalb vom Landgericht Osnabrück bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Bei der Detonation wurden 33 Menschen zum Teil schwer verletzt. Unter den Verletzten befanden sich auch 5 Kinder.

Angeklagten war Auswirkung seines Handelns bewusst

Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass dem Angeklagten bei der Übergabe des Sprengkörpers bewusst war, dass dieser im Stadion inRichtung der VfL-Fans geworfen werden sollte, und dass er dabei auch die Verletzung einer Vielzahl von Menschen in Kauf genommen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2013
– VIII ZR 172/12 –

Oldtimer-Kauf: Autoverkäufer muss für nicht ordnungsgemäß erteilte TÜV-Bescheinigung haften

Klausel “positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original” stellt Beschaffenheitsvereinbarung dar

Die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel “positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original” stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem vorzuliegenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Autohändlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 Euro einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der ihm am 10. Dezember 2005 übergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden “Verbindlichen Bestellung” ist unter der Rubrik “Ausstattung” ausgeführt “positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original”.

Korrisionsschäden durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert

Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21 c StVZO aF (“Oldtimerzulassung”) beim TÜV vorführen lassen und am 14. Oktober 2004 eine gemäß § 21 c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten. Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.

Vepflichtung der Beklagten beschränkt sich auf Erteilung der TÜV-Bescheinigung

Der Kläger hat Zahlung der(nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 Euro nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es meint, dass sich die von der Beklagten bezüglich der “Oldtimerzulassung” übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen.

Klausel stellt Beschaffenheitsvereinbarung dar

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel “positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original” eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der “Oldtimerzulassung” rechtfertigt.

Bescheinigung hätte nicht erteilt werden dürfen

Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB** frei von Sachmängeln.

Berufungsgericht soll Feststellungen zur Schadenshöhe treffen

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses noch keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat.


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