Anordnung über ärztliches Gutachten zur Klärung über regelmäßigen Cannabiskonsum aber rechtswidrig.
Bei dem Verlangen einer Vorlage von ärztlichen Gutachten ist der genaue Prüfungszweck des Gutachtens für die Rechtmäßigkeit der Anordnung maßgeblich. Haben Betroffene als Jugendliche Cannabis konsumiert und bestehen damit Zweifel an der Fahrtauglichkeit, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit verlangen. Eine Anordnung auf Vorlage eines Gutachtens zur Überprüfung, ob der Betroffene noch regelmäßig Cannabis konsumiert ist hingegen rechtswidrig, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
In vorliegenden Fall, gab ein Betroffener an er habe als Jugendlicher an Wochenenden ab und zu Marihuana konsumiert. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, um zu klären, ob der Betroffene noch gelegentlich oder regelmäßig Cannabis konsumierte. Der Betroffene weigerte sich das Gutachten vorzulegen und hielt die Anordnung für rechtswidrig. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen erhob der Betroffene Klage.
Das Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde sei rechtswidrig gewesen, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht verlangt werden. Der gelegentliche Cannabiskonsum kann die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen, führte das Oberverwaltungsgericht aus, da der Konsum zu chronischen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und damit dem auch der Fahreignung führen kann. Jedoch ist für ein Gutachten Voraussetzung, dass Anhaltspunkte auf regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen und das Gutachten auf die Feststellung der Fahreignung abzielt. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Anordnung des Gutachtens habe hier einzig auf die Klärung der Frage abgezielt, ob Anhaltspunkte für gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen. Da nicht über die Feststellung der Fahreignung begutachtet werden sollte, war die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens damit rechtswidrig.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 06.12.2013
– 12 LA 287/12 –