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Keine Mietminderung wegen Untersagung des Zutritts zum Garten zum Zwecke des Wäschetrocknens

Zutrittsverwehrung zum Garten nicht unbedingt Mietmangel Kann ein Mieter seine Wäsche nicht wie gewünscht im Garten trocknen, weil der Vermieter ihm den Zugang versperrt, hat aber alternativ einen Keller als Trockenmöglichkeit, so liegt nur eine unerhebliche Gebrauchsminderung vor. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.   Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter […]

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Führerschein und Cannabiskonsum: Anordnung über ärztliches Gutachten zur Fahreignung zulässig.

Anordnung über ärztliches Gutachten zur Klärung über regelmäßigen Cannabiskonsum aber rechtswidrig.

Bei dem Verlangen einer Vorlage von ärztlichen Gutachten ist der genaue Prüfungszweck des Gutachtens für die Rechtmäßigkeit der Anordnung maßgeblich. Haben Betroffene als Jugendliche Cannabis konsumiert und bestehen damit Zweifel an der Fahrtauglichkeit, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit verlangen. Eine Anordnung auf Vorlage eines Gutachtens zur Überprüfung, ob der Betroffene noch regelmäßig Cannabis konsumiert ist hingegen rechtswidrig, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

In vorliegenden Fall, gab ein Betroffener an er habe als Jugendlicher an Wochenenden ab und zu Marihuana konsumiert. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, um zu klären, ob der Betroffene noch gelegentlich oder regelmäßig Cannabis konsumierte. Der Betroffene weigerte sich das Gutachten vorzulegen und hielt die Anordnung für rechtswidrig. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen erhob der Betroffene Klage.

Das Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde sei rechtswidrig gewesen, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht verlangt werden. Der gelegentliche Cannabiskonsum kann die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen, führte das Oberverwaltungsgericht aus, da der Konsum zu chronischen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und damit dem auch der Fahreignung führen kann. Jedoch ist für ein Gutachten Voraussetzung, dass Anhaltspunkte auf regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen und das Gutachten auf die Feststellung der Fahreignung abzielt. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Anordnung des Gutachtens habe hier einzig auf die Klärung der Frage abgezielt, ob Anhaltspunkte für gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum vorliegen. Da nicht über die Feststellung der Fahreignung begutachtet werden sollte, war die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens damit rechtswidrig.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 06.12.2013
– 12 LA 287/12 –

 

Mietminderung: Abbröckelnde Wandfarbe, Feuchtigkeit und klemmende Fenster rechtfertigen bis zu 52 % Minderung

Abblätternder Fensteranstrich allein rechtfertigt wegen geringer optischer Beeinträchtigung keine Mietminderung

Das Abbröckeln von Wandfarbe, Feuchtigkeit in einem Zimmer und klemmende Fenster, berechtigen einen Mieter seine Miete um insgesamt bis zu 52 % zu mindern. Allein der abblätternde Fensteranstrich rechtfertigt wegen der geringen optischen Beeinträchtigung keine Mietminderung, so entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.

In dem vorliegenden Fall wollte eine Mieterin die Miete mindern, da Farbe an der Unterseite des über ihr liegenden Balkons abbröckelte, Feuchtigkeit in einem Zimmer auftrat, Wandfarbe abblätterte, die Fenster klemmten und der Anstrichs an den Fenstern und der Balkontür abblätterte. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass die Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Balkonunterseite ihre Miete um 2 % habe mindern dürfen. Dieses Recht habe ihr auch im Winter angesichts der weiterhin bestehenden optischen Beeinträchtigung zugestanden. Hinsichtlich der Feuchtigkeit im Zimmer, der abbröckelnden Wandfarbe und der klemmenden Fenster habe sie ihre Miete um weitere 50 % mindern dürfen. Der abblätternde Anstrich an den Fenstern und der Balkontür rechtfertigt dagegen keine Mietminderung, da es sich dabei lediglich um eine geringe optische Beeinträchtigung gehandelt.

 

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.06.2011
– 4 C 52/11 –


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