Gerichtsgebäude

Verkehrsunfall – Schadensersatz – Mietwagenkosten

Kein Abzug von Eigenersparnis beim Mietwagen nach Verkehrsunfall

Keine Eilbedürftigkeitszuschläge bei Anmietung am Tag nach dem Unfalltag

Nach einem Verkehrsunfall können grundsätzlich die Kosten eines Mietwagens geltend gemacht werden. Auch ein Zuschlag wegen Eilbedürftigkeit kann dabei prinzipiell mit auf den Schädiger abgewälzt werden. Mehrkosten wegen eines Eiltarifs können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Mietwagen erst einen Tag nach dem Unfalltag angemietet wird. Zudem kann man auch die Eigenersparnis beim Anmieten eines einfacheren Fahrzeugs nicht auf den Schädiger umlegen, so der BGH.

Im vorliegenden Fall klagte eine Mietwagenfirma den Ersatz der entstandenen Kosten, die durch die Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach mehreren Verkehrsunfällen entstanden sind ein.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich die Mietwagenkosten erstattet bekommt, die bei Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit entstehen. Dabei ist es nötig, dass die örtlich vorhandenen Markttarife verglichen werden und das günstigste Angebot ausgewählt werden wird. Wer jedoch einen teureren Unfallersatztarif statt des Normaltarifs wählt verstößt unter Umständen gegen dieses Gebot.

Die Wahl dieser teureren Unfallersatztarife werden nur in eilbedürftigen Fällen als gerechtfertigt angesehen. Ein solcher Fall liegt jedoch nur dann vor, wenn es in der Anmietsituation dem Geschädigten nicht zuzumuten ist einen günstigeren Tarif zu suchen. Erfolgt die Anmietung jedoch erst einen Tag nach dem Unfalltag könne von einer solchen Situation nicht mehr ausgegangen werden. Es könne schon zum Teil bei Anmietungen am Unfalltag, an Eilbedürftigkeit fehlen, so der BGH.

Auch der Abzug von Eigenersparnis ist unzulässig, wenn der Geschädigte kein gleichwertiges Fahrzeug anmietet, wozu er generell berechtigt wäre. Mietet er ein einfacheres Fahrzeug an, so wäre es Unbillig die dadurch entstandene Eigenersparnis noch abzuziehen, da der Schädiger sonst doppelt entlastet werden würde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013
– VI ZR 245/11 –

Erstellt am: 30.07.2014 | Von: andreasklostermeier | Kategorie(n): Aktuelles


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