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Auch ein Brief kann Testament sein – aber nur wenn er die Voraussetzungen erfüllt

Ein Brief kann auch Testament sein – aber nur wenn er die Voraussetzungen erfüllt

Bloßer Hinweis auf Testament reicht nicht aus – Testierwille muss gegeben sein

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass ein Erblasser ein Testament auch in Form eines Briefes errichten kann. Jedoch müssen die Voraussetzungen eines Testaments gegeben sein. Insbesondere müsse der Testierwille des Erblassers in dem Brief feststehen. Eine bloße Verweisung im Brief wie etwa „… wie ich schriftlich festlegte…“ reicht nicht aus.

Im vorliegenden Fall sollte das Oberlandesgericht entscheiden, ob ein Erblasser auch durch einen Brief ein Testament wirksam errichten konnte. Die Vorinstanzen verneinten dies im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidungen zwar, jedoch nicht generell.

Ein Brief könne auch ein Testament darstellen, jedoch nur wenn die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments eingehalten würden, so das OLG Zweibrücken. Der Erblasser muss insbesondere wollen, dass im Brief seine letztwilligen Verfügungen getroffen werden oder sich zumindest bewusst sein, dass der Brief als Testament im Rechtsverkehr angesehen werden kann. Eine bloße Bezugnahme wie hier durch die Formulierung „… wie ich schriftlich festlegte…“ reicht nicht aus, um den Testierwillen festzustellen.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.1997
– 3 W 24/97 –

 

Erstellt am: 21.07.2014 | Von: andreasklostermeier | Kategorie(n): Aktuelle Meldungen, Aktuelles


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