Aktuelles

Keine Mietminderung wegen Untersagung des Zutritts zum Garten zum Zwecke des Wäschetrocknens

Zutrittsverwehrung zum Garten nicht unbedingt Mietmangel Kann ein Mieter seine Wäsche nicht wie gewünscht im Garten trocknen, weil der Vermieter ihm den Zugang versperrt, hat aber alternativ einen Keller als Trockenmöglichkeit, so liegt nur eine unerhebliche Gebrauchsminderung vor. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.   Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter […]

Weiterlesen...

Verkehrsunfall – Schadensersatz – Mietwagenkosten

Kein Abzug von Eigenersparnis beim Mietwagen nach Verkehrsunfall

Keine Eilbedürftigkeitszuschläge bei Anmietung am Tag nach dem Unfalltag

Nach einem Verkehrsunfall können grundsätzlich die Kosten eines Mietwagens geltend gemacht werden. Auch ein Zuschlag wegen Eilbedürftigkeit kann dabei prinzipiell mit auf den Schädiger abgewälzt werden. Mehrkosten wegen eines Eiltarifs können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Mietwagen erst einen Tag nach dem Unfalltag angemietet wird. Zudem kann man auch die Eigenersparnis beim Anmieten eines einfacheren Fahrzeugs nicht auf den Schädiger umlegen, so der BGH.

Im vorliegenden Fall klagte eine Mietwagenfirma den Ersatz der entstandenen Kosten, die durch die Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach mehreren Verkehrsunfällen entstanden sind ein.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich die Mietwagenkosten erstattet bekommt, die bei Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit entstehen. Dabei ist es nötig, dass die örtlich vorhandenen Markttarife verglichen werden und das günstigste Angebot ausgewählt werden wird. Wer jedoch einen teureren Unfallersatztarif statt des Normaltarifs wählt verstößt unter Umständen gegen dieses Gebot.

Die Wahl dieser teureren Unfallersatztarife werden nur in eilbedürftigen Fällen als gerechtfertigt angesehen. Ein solcher Fall liegt jedoch nur dann vor, wenn es in der Anmietsituation dem Geschädigten nicht zuzumuten ist einen günstigeren Tarif zu suchen. Erfolgt die Anmietung jedoch erst einen Tag nach dem Unfalltag könne von einer solchen Situation nicht mehr ausgegangen werden. Es könne schon zum Teil bei Anmietungen am Unfalltag, an Eilbedürftigkeit fehlen, so der BGH.

Auch der Abzug von Eigenersparnis ist unzulässig, wenn der Geschädigte kein gleichwertiges Fahrzeug anmietet, wozu er generell berechtigt wäre. Mietet er ein einfacheres Fahrzeug an, so wäre es Unbillig die dadurch entstandene Eigenersparnis noch abzuziehen, da der Schädiger sonst doppelt entlastet werden würde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013
– VI ZR 245/11 –

Auch ein Brief kann Testament sein – aber nur wenn er die Voraussetzungen erfüllt

Ein Brief kann auch Testament sein – aber nur wenn er die Voraussetzungen erfüllt

Bloßer Hinweis auf Testament reicht nicht aus – Testierwille muss gegeben sein

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass ein Erblasser ein Testament auch in Form eines Briefes errichten kann. Jedoch müssen die Voraussetzungen eines Testaments gegeben sein. Insbesondere müsse der Testierwille des Erblassers in dem Brief feststehen. Eine bloße Verweisung im Brief wie etwa „… wie ich schriftlich festlegte…“ reicht nicht aus.

Im vorliegenden Fall sollte das Oberlandesgericht entscheiden, ob ein Erblasser auch durch einen Brief ein Testament wirksam errichten konnte. Die Vorinstanzen verneinten dies im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidungen zwar, jedoch nicht generell.

Ein Brief könne auch ein Testament darstellen, jedoch nur wenn die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments eingehalten würden, so das OLG Zweibrücken. Der Erblasser muss insbesondere wollen, dass im Brief seine letztwilligen Verfügungen getroffen werden oder sich zumindest bewusst sein, dass der Brief als Testament im Rechtsverkehr angesehen werden kann. Eine bloße Bezugnahme wie hier durch die Formulierung „… wie ich schriftlich festlegte…“ reicht nicht aus, um den Testierwillen festzustellen.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.1997
– 3 W 24/97 –

 


Habel & Klostermeier Logo Initialen