Gerichtsgebäude

Bundesgerichtshof entscheidet über Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Mit Urteil vom 16.01.2013 – IV ZR 232/12 (abgedruckt in NJW 2013 Seite 1086 ff.) hat der BGH eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Ein Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren, in der Regel von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihm eventuell beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nach der nun getroffenen Entscheidung des BGH nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Zusammensetzung und dem Wert des Nachlasses an. Deshalb beginnt auch die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weitern Gegenstands zum Nachlass erfährt.

Erstellt am: 29.05.2013 | Von: andreasklostermeier | Kategorie(n): Aktuelle Meldungen, Aktuelles


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