Gerichtsgebäude

Mietminderung: Abbröckelnde Wandfarbe, Feuchtigkeit und klemmende Fenster rechtfertigen bis zu 52 % Minderung

Abblätternder Fensteranstrich allein rechtfertigt wegen geringer optischer Beeinträchtigung keine Mietminderung

Das Abbröckeln von Wandfarbe, Feuchtigkeit in einem Zimmer und klemmende Fenster, berechtigen einen Mieter seine Miete um insgesamt bis zu 52 % zu mindern. Allein der abblätternde Fensteranstrich rechtfertigt wegen der geringen optischen Beeinträchtigung keine Mietminderung, so entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.

In dem vorliegenden Fall wollte eine Mieterin die Miete mindern, da Farbe an der Unterseite des über ihr liegenden Balkons abbröckelte, Feuchtigkeit in einem Zimmer auftrat, Wandfarbe abblätterte, die Fenster klemmten und der Anstrichs an den Fenstern und der Balkontür abblätterte. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass die Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Balkonunterseite ihre Miete um 2 % habe mindern dürfen. Dieses Recht habe ihr auch im Winter angesichts der weiterhin bestehenden optischen Beeinträchtigung zugestanden. Hinsichtlich der Feuchtigkeit im Zimmer, der abbröckelnden Wandfarbe und der klemmenden Fenster habe sie ihre Miete um weitere 50 % mindern dürfen. Der abblätternde Anstrich an den Fenstern und der Balkontür rechtfertigt dagegen keine Mietminderung, da es sich dabei lediglich um eine geringe optische Beeinträchtigung gehandelt.

 

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.06.2011
– 4 C 52/11 –

Erstellt am: 12.09.2014 | Von: andreasklostermeier | Kategorie(n): Aktuelles


Habel & Klostermeier Logo Initialen